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   VGH Bayern, 02.03.2005 - 24 CS 05.357   

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VGH Bayern, 02.03.2005 - 24 CS 05.357 (https://dejure.org/2005,72880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2005 - 24 CS 05.357 (https://dejure.org/2005,72880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2005 - 24 CS 05.357 (https://dejure.org/2005,72880)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Regensburg, 02.03.2015 - RO 4 K 14.917

    Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO

    Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 a StPO (vgl. zum Ausländerrecht VG Regensburg vom 6. Mai 2005, RN 9 K 04.2508, n. v.; BayVGH vom 2. März 2005, 24 CS 05.357, juris, Rz 18, sowie VG Gießen vom 16. April 2013, 7 K 4111/11.GI, juris, Rz 22).
  • VG Regensburg, 02.03.2015 - RN 4 K 14.486

    Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO

    Wäre der Tatbestand einer Strafvorschrift nicht in rechtswidriger Weise erfüllt worden und wären damit diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 StPO (so bereits VG Regensburg vom 6. Mai 2005, RN 9 K 04.2508, n. v., zu § 153 a StPO; ebenso BayVGH vom 2. März 2005, 24 CS 05.357, juris, Rz 18; vgl. auch VG Gießen vom 16. April 2013, 7 K 4111/11.GI, juris, Rz 22).
  • VG Augsburg, 03.08.2017 - Au 5 K 17.419

    Anfechtungsklage - Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer

    Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2005 - 24 CS 05.357 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 2.3.2015 - RO 4 K 14.917 - juris Rn. 27).
  • VG Augsburg, 06.04.2017 - Au 5 S 17.420

    Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2005 - 24 CS 05.357 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 2.3.2015 - RO 4 K 14.917 - juris Rn. 27).
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